Faktenblatt
zur intransparenten Verabschiedung der neuen IGV
1. DIE WHO BRICHT DAS VÖLKERRECHT!
Bei der Abstimmung der Weltgesundheitsversammlung über die Internationalen Gesundheitsvorschriften IGV ging es nachweislich nicht mit rechten Dingen zu.
Der Rechtsrahmen der WHO legt in Artikel 55.2 IGV fest, dass der Text jeder IGV-Änderung den Vertragsstaaten mindestens vier Monate vor der Abstimmung mitgeteilt werden muss. Nur so haben die Staaten ausreichend Zeit, um die Änderungen auf alle rechtlichen, finanziellen und anderen Konsequenzen hin überprüfen zu können. Bei der Weltgesund- heitsversammlung vom 27. Mai bis 1. Juni 2024 wurde das über sechzigseitige, komplexe und mit vielen Änderungen versehene Vertragswerk den Delegierten erst kurz vor der angesetzten Abstimmung vorgelegt. Ein klarer Bruch des Völkerrechts!
Abgestimmt wurde außerdem nicht per Handzeichen oder namentlich-schriftlich. Vielmehr fragte der Vorsitzende lediglich in die Runde, ob es Einwände gäbe. Somit wissen die Bürger bis heute nicht, wer tatsächlich für und wer evtl. gegen die IGV-Änderungen gestimmt hat. Vor allem bleibt unklar, ob die erforderliche einfache Mehrheit überhaupt erreicht wurde. Gerade bei solch einschneidenden IGV-Änderungen, ggf. mit Folgen für das Leben jedes einzelnen Bürgers, wäre aber Transparenz das Gebot der Stunde gewesen!
Hinzu kommen Berichte darüber, dass verschiedene Ländervertreter massiv unter Druck gesetzt wurden, für die IGV-Änderungen abzustimmen. Sollte sich das bewahrheiten, wäre das ein weiterer Skandal.
2. DIE WHO GEFÄHRDET RECHTSSTAATLICHE MINDESTSTANDARDS!
2.1 Die IGV sehen keine unabhängigen Kontrollinstanzen vor!
Die Machtbefugnisse von Generaldirektor Tedros wurden durch die fragwürdigen Änderungen der IGV erheblich ausgeweitet. Er kann nun neben einer „gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite“, dem sogenannten PHEIC (Public Health Emergency of International Concern), zusätzlich sogar eine Steigerungsform, die „pandemische Notlage“, ausrufen (Art. 12). Wie der PHEIC, so ist auch die pandemische Notlage sehr vage definiert und damit besonders willküranfällig.
Nach „Feststellung“ einer Notlage kann der Generaldirektor über sog. „Empfehlungen“ (Art. 15, 18) die 196 Vertragsstaaten und damit nahezu alle Staaten der Welt zu massiven Einschränkung bürgerlicher Freiheiten, vor allem auch zu Pflichtimpfungen anhalten.
Zwar geben die IGV dem Generaldirektor bestimmte sachliche Kriterien vor, auf die er sich bei der Ausrufung von Notlagen (Art. 12.4, Annex 2) und der Abgabe von Empfehlungen (Art. 17) stützen müsste. Aber: Es gibt keine unabhängige Kontrollinstanz zur Überprüfung derart weitreichender Entscheidungen! Damit kann der Generaldirektor rein willkürlich und zudem ohne Offenlegung seiner Entscheidungskriterien, also auf völlig intransparenter Grundlage (pandemische) „Notlagen“ ausrufen und „Empfehlungen“ abgeben! Er muss dabei nicht einmal auf seinen Notfallaus- schuss hören, dessen Mitglieder er noch dazu selbst berufen und jederzeit absetzen kann.
Es ist völlig inakzeptabel, dass die WHO sich gerade hier nicht an Kontrollstandards hält, die für freiheitliche Rechts- staaten selbstverständlich sind. Allein aus diesem Grund geht von der WHO ein Dauerdruck auf die Staaten aus, die für sie zwingend geltenden Menschenrechtsstandards zu verletzen!
Außerdem wäre ein transparentes Verfahren, z.B. nach dem Vorbild des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes, zwingend erforderlich, das heißt, dass alle entscheidungsrelevanten Daten offengelegt werden müssten!
2.2 Die IGV schieben der Korruption nicht den Riegel vor!
Die WHO wird zu über 80% durch meist zweckgebundene Spenden finanziert, von denen ein beachtlicher Teil aus der Impf- und Pharmaindustrie stammt. Dazu passt, dass „relevante Gesundheitsprodukte“ im Zentrum der neuen IGV stehen (Art. 1, 13.8, 13.9, 44, 44bis). Dazu passt auch, dass Erklärungen der WHO-Experten über persönliche Inter- essenskonflikte ebenso wie etwaige Sicherheitsbedenken, z.B. gegen bestimmte „Impfstoffe“, unter Verschluss gehalten werden dürfen. Fatal ist in diesem Zusammenhang ganz besonders, dass die WHO nicht unabhängig kontrolliert wird. Hieraus ergeben sich handfeste Interessenskonflikte. Somit ist anzunehmen, dass die WHO schon längst vorwiegend durch externe Lobbyverbände (fremd-)gesteuert wird. Mit anderen Worten: Private, nichtstaatliche Sponsoren können massiv auf die WHO und insbesondere auf ihren Generaldirektor Tedros Einfluss nehmen, so dass dieser in erster Linie in deren Interesse, nicht aber im Interesse der Gesundheit der Weltbevölkerung handelt!
2.3 Die IGV untergraben das freie Informationsrecht!
Die neuen IGV legen einen großen Schwerpunkt auf die Bekämpfung sogenannter „Fehl- und Desinformation“ (Annex 1A.2c und 3.i). Was darunter zu verstehen ist, wird jedoch nicht näher definiert. Der gerade in Wissenschaftsfragen elementar wichtige freie Diskurs wird damit ebenso unterlaufen wie die Meinungs- und Informationsfreiheit.
Die WHO sichert sich so ein grundrechtswidriges „Wahrheitsmonopol“ in Gesundheitsfragen und das Recht, unerwünschte Meinungen bzw. sogar Expertenstimmen auch auf den sozialen Plattformen zu unterdrücken. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die WHO zahlreiche Verträge mit sozialen Plattformen wie Google, Facebook oder tiktok abgeschlossen.
3. SCHWERWIEGENDE VORWÜRFE GEGEN GENERALDIREKTOR TEDROS
Nimmt man Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus und seine zwielichtige Vergangenheit als äthiopischer Minister näher unter die Lupe, stößt man auf schockierende Schlagzeilen:
05.06.2017: Deutsche Ärztezeitung: Human Rights Watch wirft Tedros vor, als Mitglied der Regierung für die Vertreibung Tausender Menschen und die Ermordung Hunderter Oppositioneller verantwortlich gewesen zu sein. 20.04.2020: Deutsche Welle: „Dr. Tedros“ - Der umstrittene WHO-Chef
20.04.2020: Focus online: „Ausgerechnet im Umgang mit Epidemien werden dem ehemaligen Gesundheitsminister bis heute schwere Vorwürfe gemacht.“
21.11.2020: Die Presse: Schwere Anschuldigungen gegen WHO-Chef Tedros: Er hat sich auch um Waffenlieferungen an die TPLF bemüht
18.01.2021: Focus, The Times: Schwere Vorwürfe: WHO-Chef soll an Völkermord in Äthiopien beteiligt gewesen sein 29.09.2021: www.welt.de: Schwarzer Tag für WHO: Schwere Vorwürfe wegen sexueller Ausbeutung
Die dem Generaldirektor durch die neuen IGV zugestandene zusätzliche Ausweitung seiner autoritären Machtbefugnisse erscheint vor diesem Hintergrund besonders brisant und unverantwortlich.
4. DER WHO-COUP KANN DRAMATISCHE FOLGEN FÜR DIE GESAMTE MENSCHHEIT HABEN!
In den neuen IGV-Artikeln 13.8e und 13.9c legt die WHO einen besonderen Schwerpunkt auf Forschung und Entwicklung in Bezug auf „relevante Gesundheitsprodukte“. Dies betrifft auch und vor allem hochgefährliche modRNA-Substanzen als Grundlage diverser weiterer „Impfstoffe“. Bei der so gestalteten „Impfstoff“-Forschung werden im Labor Viren künstlich zur Mutation gebracht, also gefährlicher gemacht, um bereits vorsorglich modRNA-„Impfstoffe“ dagegen entwickeln zu können. Diese sog. Gain-of-Function-Forschung ist aber immer mit der Gefahr verbunden, dass die künstlich veränderten Viren das Labor verlassen und dadurch auch (echte) Notlagen erzeugen.
Nicht ohne Grund verhängte US-Präsident Obama im Jahr 2013 ein Moratorium für die Gain-of-Function-Forschung. Aber: Das amerikanische Außenministerium, welches die Wuhan-GoF-Forschung förderte, erteilte Ausnahmegenehmigungen und ermöglichte dadurch den Ausbruch von SARS-CoV-2!
Die Änderungen der IGV können somit Corona 2.0 zur Folge haben! Konkret würde dies bedeuten: weitreichende Freiheitseinschränkungen für Milliarden von Menschen, z.B. Lockdowns, vorgeschriebene medizinische Behandlungen. Und nicht zuletzt womöglich auch Pflichtimpfungen mit hochgefährlichen Substanzen, die ein erwiesen hohes und völlig inakzeptables Nebenwirkungsprofil aufweisen und bereits jetzt weltweit unermesslich hohe Schäden an Leib und Leben der Menschen angerichtet haben.
Dr. jur. Beate Sibylle Pfeil, Völker- und Menschenrechtsexpertin
Diese Information zum Download:
https://www.aerzte-hippokratischer-eid.de/downloads/2024_07_23_Faktenblatt_intransparente_Verabschiedung_IGV.pdf