(Der besseren Lesbarkeit halber wird die männliche Form verwendet, sämtliche anderen Geschlechter sind ebenfalls gemeint)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband trägt den Namen „Ärztlicher Berufsverband Hippokratischer Eid“ abgekürzt ÄBVHE.
- Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Verbandes Ärztlicher Berufsverband Hippokratischer Eid (Kürzel ÄBVHE, im Internet auch AEBVHE).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Diese Satzung wurde erstellt am 11.6. 2022, geändert in der Fortsetzungsgründungsversammlung am 11.7.2022
Geändert in der Fortsetzungsgründungsversammlung am 22.10.22
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Zweck des Verbands ist
- die Interessenvertretung von Ärzten, die sich eine individuelle, evidenzbasierte1 und nebenwirkungsarme Behandlung und Heilung von Patienten zum Ziel gesetzt haben, in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Bereichen der Politik, der Ärztekammern und sonstigen ärztlichen Organisationen, der Öffentlichkeit und des gesamten Gesundheitswesens.
- der Erhalt der menschlichen Selbstbestimmung und Selbstbestimmungsrechte im Gesundheitswesen, wie zum Beispiel im präventiven Bereich, der freien Impfentscheidung, diagnostischen wie therapeutischen Maßnahmen und bei allen Eingriffen in den Körper. Kein Mensch darf zu einer Prophylaxe oder Therapie gezwungen oder genötigt werden!
- Erhalt der Freiheit des ärztlichen Berufes und der uneingeschränkten ärztlichen Therapiefreiheit, die nur dem Patientenwohl dienen darf, nach dem Grundsatz des „Nil Nocere“ des Hippokratischen Eides und gemäß § 2 Abs. 4. der Musterberufsordnung für Ärzte und Ärztinnen der Bundesärztekammer in der Fassung von vom 5.5. 2021. Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nicht-Ärzten oder Ärzten in nichtärztlichen Funktionen entgegennehmen. Sie sind letztlich IMMER ihrem eigenen Wissen und Gewissen verpflichtet. Wir grenzen uns ab gegenüber Weisungen und Vorgaben aus der Politik, dem medizinisch- industriellen Komplex oder dem Diktat der Kostenträger.
- die Verbesserung der Versorgung von Patienten und die Gesunderhaltung (Primär, Sekundär- und Tertiärprävention) von Menschen wieder in den Mittelpunkt ärztlichen Handelns zu stellen und dafür notwendige Veränderungen im Gesundheitssystem zu fordern und umzusetzen.
- der Kommerzialisierung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken durch Einsetzen für
5.1. eine gleichberechtigte Vergütung aller ärztlicher Therapien und Leistungen und adäquate Abbildung der kommunikativen Interventionen nach dem individuellen und realen Zeitaufwand, gemäß des Ausbildungsstandes.
5.2. Förderung von Präventionsmaßnahmen- und gesundheitsfördernden Verhalten und Maßnahmen
5.3. Reduzierung ökonomischer Fehlanreize in der Medizin, die Patienten schaden, (Nil-Nocere- Prinzip).
5.4. die Abschaffung der aktuellen pauschalen Durchschnittvergütungen wie z.B. Budgets, Fallpauschalen und Regelleistungsvolumina sowie von floatenden Punktwerten.
5.5. die Vorhaltung einer ausreichenden und hochqualifizierten bevölkerungsrelevanten medizinischen Versorgung inkl. Geburtshilfe auch in ländlichen Regionen
5.6. die Beendigung von Lobbyismus und seinen Auswirkungen auf politische Entscheidungen, auf die Wissenschaft und medizinische Behandlungen.
5.7. Interessenvertretung der weiteren Verbandsziele besonders in Medizin, Universitäten, Wirtschaft, Gesundheitswesen, Medien, der Rechtsprechung und der Politik.
5.8. die plurale Besetzung von Beratungsgremien in Krisensituationen unter Einbeziehung insbesondere des Wissens der ambulanten, psychotherapeutischen und ganzheitlichen Medizin.
- die Information, insbesondere von Gesellschaft, Vereinen, Politik, Medien, Selbsthilfegruppen und Institutionen über die Möglichkeiten zur Vorbeugung und möglichst nebenwirkungsarmen Behandlung und deren Ursachen. Der ärztliche Berufsverband setzt sich dementsprechend unter anderem ein für
6.1. die Ausrichtung von Kursen, Programmen und Seminaren zur Gesundheitsbildung, zur Förderung der Eigenverantwortung und der Selbstheilungskräfte, der ursachenorientierten Prävention und der Vernetzung mit anderen
6.2. die Forderung nach uneingeschränktem Zugang zu einer gesunden Umwelt, insbesondere natürlichen, nicht genmanipulierten Nahrungsmitteln, gesunder Luft und reinem Wasser
- eine am individuellen Patienten ausgerichtete Therapie, losgelöst von rein statistisch ermittelten Leitlinien, die dem Einzelfall in der Regel nicht gerecht werden unter Berücksichtigung seiner spezifischen persönlichen Konstellation, Vorstellungen und Krankheitsursachen sowie Begleiterkrankungen etc.
- die Förderung einer evidenzbasierten Medizin (1) im ursprünglichen Sinne, die auf den gleichberechtigten Säulen Studienevidenz, professionelle Expertise und speziellen Erfahrungen der Ärzte, und den Erfahrungen und Präferenzen des Patienten basiert.
- Wissenschaftsreformen, unabhängig von Wirtschaftsinteressen, für neue Forschungsansätze mit unabhängigen Kontrollen von Herstellerstudien, die Krankheitsursachen und nachhaltige Gesundheitsförderung sowie auch nichtmedikamentöse Methoden stärker berücksichtigen.
- WeiterentwicklungderLeitlinienohneBeteiligungvonPersonenmitInteressenkonflikten
als unverbindliche Handlungsorientierung, bei denen Krankheitsursachen und die Erfahrungen von Patienten sowie nicht-medikamentöse und nebenwirkungsarme Methoden ebenfalls berücksichtigt werden.
- die Weiterentwicklung eines patientenorientierten Gesundheitswesens durch
11.1. Aushandeln von Verträgen mit Kostenträgern und Krankenversicherern
11.2. Strukturverbesserungen im Gesundheitswesen
11.3. Förderung der Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen und Gesundheitsberufe
11.4. Anerkennung oder Neuentwicklung von Ausbildungscurricula und Weiterbildungsordnungen
- die Förderung der Ausbildung von Ärzten und anderen Gesundheitsberufen durch Integration salutogenetischen Wissens, sowie über nebenwirkungsarme und ursachenbezogene Methoden zur Stärkung der individuellen Regulationsfähigkeit in die jeweiligen Ausbildungsgänge.
§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- Vertretung und Einflussnahme insbesondere bei Ärztekammern, kassenärztlichen Vereinigungen, Versicherungen, Kostenträgern, Politik, Medien, Selbsthilfegruppen
- Herstellung und Verbreitung von Publikationen in den verschiedenen Medien (z.B. Print, Internetseiten, Social-Media)
2.1. zur Information für Mitglieder und Nichtmitglieder
2.2. zum Erfahrungsaustausch von Ärzten und mit anderen Heilberufen
2.3. zur Gründung oder Unterstützung von Gesundheitsvereinen oder Patienten- Selbsthilfegruppen
- Förderung von evidenzbasierter Forschung, auch von nicht medikamentösen und Selbstheilungskräfte stärkenden Methoden
- Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Ausbildungscurricula.
- Internationale Vernetzung und Kooperation mit Ärzte-/ Patientenverbänden und anderen Gesundheitsberufen sowie Ausbildungs-Organisationen /- Verbänden im In- und Ausland
§ 4 Verwendung von Verbandsmitteln
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vergütung der Geschäftsführung und anderer Mitarbeiter des Verbandes (haupt- oder nebenberuflich) soll ihrem Ausbildungsstand, ihrem Aufwand und der Verantwortung ihrer Tätigkeiten angemessen erfolgen, sofern es die Verbandsfinanzen zulassen, damit die Satzungsziele effektiv verfolgt und umgesetzt werden können
- Der Aufsichtsrat bestimmt über die Höhe der angemessenen Gehälter und Aufwandsentschädigungen. Es können dabei öffentliche Tarife wie auch Gehälter in entsprechenden wirtschaftlichen Organisationen herangezogen werden.
- Beim Ausscheiden aus dem Verband, bei dessen Auflösung oder Aufhebung steht dem ausscheidenden Mitglied kein Anspruch auf das Verbandsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu.
- Der Verband darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.
- Der Verband darf zweckgebunden für seine satzungsmäßigen Aufgaben Vermögen ansammeln und
- der Verband strebt die Berechtigung zu Patienten- und Ärzte-schützenden Verbandsklagen an sowie eine Registrierung beim Bundesverwaltungsamt und bei europäischen Kommissionen
§ 5 Mitglieder
Der Verband hat
- Fördermitglieder (§ 6 Abs. 1)
- Stimmberechtigte Mitglieder (§ 6 Abs. 2)
- Ehrenmitglieder (§ 6 Abs. 5)
Dem Verband sollen zwecks guter Handlungsfähigkeit nicht mehr als 45 stimmberechtigte Mitglieder angehören. Diese sollen nach einem noch festzulegenden Schlüssel aus den verschiedenen Regionen entsendet werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Fördermitglied werden kann eine natürliche Person, die eine ärztliche Approbation (Humanmedizin) hat oder hatte, die sich zum Verbandszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Erklärung des Verbands, dass der Antrag angenommen ist. Diese Aufnahmeerklärung für Fördermitglieder darf die Geschäftsführung abgeben bzw. eine von ihr beauftragte Person.
- Fördermitglied kann auch eine juristische Person sein, bei der ein approbierter Arzt oder früher approbierter Arzt eine leitende Funktion ausübt.
- Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer ärztlich approbiert ist oder war.
- Kandidaten/ innen für die stimmberechtigte Mitgliedschaft können von Fördermitgliedern oder stimmberechtigten Mitgliedern vorgeschlagen werden. Sie bedürfen zur Nominierung der schriftlichen Empfehlung von 7 stimmberechtigten Mitgliedern oder von der einfachen Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder.
- Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines/einer Bewerbers/in kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme verbindlich mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich für die Ziele des Verbandes oder für den Verband selbst in herausragender Weise einsetzt oder eingesetzt hat und wem vom Aufsichtsrat oder der Mehrheit der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
- Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
- Stimmberechtigte Mitglieder sind verpflichtet, vor Nominierung etwaige Interessenkonflikte mit den Zielen des Verbands offenzulegen.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Verbands zu machen und Informationen von diesem zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.
2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Verbandsmitgliedern eingeräumten Rechte.
3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, Streichung aus der Mitgliederliste
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge sind fällig zum 3. Werktag des jeweiligen Jahres und bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt.
- Ab dem 1.7. Eintrittsdatum wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert und durch Mahnung in Verzug gesetzt. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so endet die Mitgliedschaft gemäß § 9 vier Wochen nach Zugang der Mahnung. Das nicht zahlende Mitglied ist danach aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode,
- durch freiwilliges Ausscheiden,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 6 Abs. 2),
- durch Ausschluss,
2) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30. September der Geschäftsführung zugehen.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es sich verbandsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Verbands verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei/dritteln der abgegebenen Stimmen.
4) Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so kann es diesem Ausschluss mit einer Frist von 4 Wochen widersprechen und das Schiedsgericht anrufen, sofern ein solches gebildet wurde.
§ 10 Organe
Organe des Verbands sind:
- Die Mitgliederversammlung (§ 11)
- Der Aufsichtsrat (§ 13)
- Die Geschäftsführung (§ 14)
- Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ein Schiedsgericht einzurichten- über die Einrichtung des Schiedsgerichtes entscheidet die Mitgliederversammlung
- Beirat (optional)- über die Einrichtung, Aufgaben und Besetzung eines Beirates entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt.
2) Der Termin der Versammlungen wird vom Aufsichtsrat innerhalb von 8 Wochen festgelegt. Die Einladung erfolgt durch den Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung. Dieser Termin darf nicht in die direkte Nähe von Weihnachten, Sylvester oder Ostern fallen oder in die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. August, damit Menschen mit Familie ebenfalls teilnehmen können.
3) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Verbands stattfinden und können auch online oder hybrid durchgeführt werden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sechs Zehntel der abgegebenen Stimmen der der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt.
4) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zeit und Ort der Versammlungen werden den stimmberechtigten Mitgliedern und der Ehrenmitglieder spätestens 3 Wochen vor dem Termin in geeigneter Form allgemein bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt per Post, Fax oder Mail.
5) Auf Antrag stimmberechtigter Mitglieder können auch einzelne Fördermitglieder zu den Mitgliederversammlungen eingeladen bzw. mitgebracht werden.
6) Die Einladung soll die festgelegte Tagesordnung enthalten, die Tagesordnung muss jedoch spätestens 1 Woche vor dem Einberufungstermin vorliegen. Ergänzungen der Tagesordnung sind auf Anträge in der Versammlung möglich zu stellen und zu beschließen.
7) Die Einladungsfrist beträgt im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen. Die Einladung dazu kann in elektronischer Form, etwa durch E-Mail-Zusendung oder Nutzung eines anderes im Verband üblichen elektronischen Kommunikationsmediums oder per Brief erfolgen.
6) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Diese und die Geschäftsführung und geladene weitere Mitglieder haben Rederecht.
7) Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens 25% stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Aufsichtsrat schriftlich eingehen.
9) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10) Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Aufsichtsrat verständigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
11) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.
§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann für die Versammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei weitere vertreten.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt
3) Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4) Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
5) Eine Zwei- Drittel-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist.
6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung von sich aus vornehmen. Über Änderungen ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls ein Beschluss über die Änderungen einzuholen.
7) Eine Zweckänderung sowie die Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit von Vier-Fünfteln. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
8) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, entweder persönlich oder digital und solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.
9) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 13 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei, fünf, sieben oder neun Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
- Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er bestellt die Geschäftsführung und ruft sie ab, er berät und kontrolliert sie (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und entlastet sie. Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
- Näheres kann eine gesonderte Aufsichtsratsordnung regeln, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Die Mitgliederversammlung wählt Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Falls Aufsichtsräte ausgeschieden oder zurückgetreten sind, können diese auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder, die gewählt werden, müssen nicht auf der Mitgliederversammlung anwesend sein. Es reicht eine digitale Teilnahme (bei hybrider Mitgliederversammlung) oder die ordnungsgemäße Vertretung durch ein anderes Mitglied. Für die Annahme der Wahl reicht die Vertretung durch ein anderes Mitglied aus.
- Bei Tod eines Aufsichtsratsmitgliedes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten zur Nachbesetzung einberufen werden.
- Aufsichtsratsmitglieder können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Fördermitglieder sein. Mitarbeiter des Verbands dürfen keine Aufsichtsratsmitglieder sein.
- Der Aufsichtsrat beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Aufsichtsräte anwesend sind. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin / des Sprechers. Auch schriftlich können Beschlüsse - dann jedoch nur mit mindestens 60% Mehrheit - gefasst werden.
- Der Aufsichtsrat kann auch einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der den Verband zu insbesondere Forschungs- und Publikationsangelegenheiten berät und unterstützt.
- Der Aufsichtsrat kann weitere Beiräte zu Themenschwerpunkten oder Projekten berufen.
§ 14 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einem Geschäftsführer. Dieser /diese kann Mitglied sein oder eine Person, die im kaufmännischen, im Gesundheitswesen und/oder im Organisationsaufbau adäquate Erfahrungen aufweist. Sie wird vom Aufsichtsrat unabhängig vom Beginn und Ende des Einstellungsverhältnisses mit dem Verband bestellt und abberufen. Eine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ist nicht zugelassen.
2) Die Geschäftsführer sind jeweils allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Die Vertretungsvollmachten werden für die verschiedenen Ressorts der Geschäftsführung im Einzelnen durch die Geschäftsführungsordnung geregelt. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Geschäftsführer.
3) Die Geschäftsführer sind Vorstand des Verbandes gemäß § 26 BGB. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so regelt Näheres die Geschäftsführungsordnung.
4) Die Geschäftsführer sind berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
5) Der Aufsichtsrat gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung.
6) Der Geschäftsführung steht ein dem Aufwand und der Ausbildung angemessenes Honorar zu.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an eine andere den Satzungszwecken möglichst nahestehende Körperschaft. Die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat.
Hamburg, den 22.10.2022
(1) Definition der evidenzbasierten Medizin, so wie wir sie verstehen:
Die Grundsäulen des evidenzbasierten Arbeitens umfassen nach Sackett et al (1996) sowohl die höchste erhältliche empirische Evidenzstufe als auch Präferenz, Kontext und Ressourcen der Betreuten (Gesunde wie Kranke) und die professionelle klinische Expertise und Erfahrung.
Sackett DL, Rosenberg WM, Gray JA, Haynes RB, Richardson WS. Evidence based medicine: what it is and what it isn't. BMJ 1996; 312(7023): 71-72.